Eine sachliche Einordnung für Geschäftsführer im Mittelstand. Aus 14 Jahren Insolvenz- und Sanierungsrecht in Ostbayern.
„Wir haben doch noch drei Wochen.“ Diesen Satz höre ich in fast jedem Erstgespräch in der Krise. Selten stimmt er so, wie er gesagt wird. Die 21-Tage-Frist ist eines der am häufigsten missverstandenen Konzepte im deutschen Insolvenzrecht — und gerade dieses Missverständnis kostet Geschäftsführer regelmäßig nicht nur das Unternehmen, sondern auch die persönliche Verteidigungslinie.
Dieser Beitrag ordnet drei Punkte sachlich ein, die in der Praxis fast immer übersehen werden. Er ist keine Rechtsberatung, sondern eine allgemeine Information für Geschäftsführer, die einschätzen wollen, ob ihre eigene Lage einen vertraulichen Termin rechtfertigt.
Was § 15a InsO tatsächlich sagt
Die Norm verlangt einen Insolvenzantrag „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit“. Bei Überschuldung gelten sechs Wochen. So weit der Wortlaut. Die drei Wochen sind also nicht der Regelfall — sie sind ein Maximalrahmen.
Drei Wochen sind kein Komfortpolster. Sie sind ein Maximalrahmen, der oft nicht ausgenutzt werden darf.
In der Praxis bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“: so viel Zeit, wie für eine objektive Klärung mit fachlicher Hilfe erforderlich ist. Bei einem klar abgrenzbaren Liquiditätsereignis können das wenige Tage sein. Wer sich auf die Drei-Wochen-Frist als feste Schutzfrist verlässt, läuft Gefahr, dass eine spätere staatsanwaltschaftliche oder zivilrechtliche Prüfung zu einem anderen Ergebnis kommt.
Drei Punkte, die in der Praxis übersehen werden
- Die Frist beginnt mit Eintritt, nicht mit Erkenntnis.
Sobald die Zahlungsunfähigkeit objektiv eingetreten ist, läuft die Frist — unabhängig davon, ob der Geschäftsführer die Lage erkannt hat oder nicht. Die Verteidigung „Ich habe es doch erst gestern gemerkt“ trägt im Streit selten. Wer wegschaut, verliert die Frist still. - Während der Frist gelten Zahlungsverbote nach § 15b InsO.
Ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dürfen Zahlungen nur noch geleistet werden, soweit sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind. Wer in dieser Phase „normale“ Zahlungen leistet — etwa um Lieferanten zu halten oder Lohn zu zahlen — riskiert die persönliche Erstattungspflicht. Das überrascht viele Geschäftsführer im Nachgang. - Bei Überschuldung gelten sechs Wochen — aber nur, wenn keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Die längere Frist bei Überschuldung ist nicht automatisch der Rückzugsraum, den viele annehmen. Liegt parallel auch Zahlungsunfähigkeit vor (was häufig der Fall ist), gilt die kürzere Drei-Wochen-Frist. Die genaue Abgrenzung ist eine fachliche Frage und Teil dessen, was ein Erstgespräch leistet.
Was eine versäumte Frist konkret bedeutet
Vier Folgen, die in dieser Reihenfolge praktisch werden:
- Persönliche Haftung des Geschäftsführers für masseschädigende Zahlungen nach § 15b InsO.
- Strafrechtliches Risiko aus § 15a Abs. 4 InsO: Vorsätzlich bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe; fahrlässig bis zu einem Jahr.
- Anfechtungsrisiken zulasten der Gläubiger durch den späteren Insolvenzverwalter — mit den entsprechenden zivilrechtlichen Folgen.
- Hinzu kommt ein häufig unterschätzter Effekt: Sobald eine Insolvenzverschleppung im Raum steht, sind die Sanierungsoptionen, die das Recht ausdrücklich vorsieht — StaRUG, Eigenverwaltung, Schutzschirm — in der Regel nicht mehr realistisch. Wer wartet, verliert genau die Wege, die das System für ihn vorgesehen hat..
Was praktisch zu tun ist
Bei begründetem Verdacht auf Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gehört innerhalb von 48 Stunden eine fachliche Einordnung auf den Tisch — nicht erst nach drei Wochen. Drei Wochen sind kein Komfortpolster. Sie sind ein Maximalrahmen, der oft nicht ausgenutzt werden darf.
Eine sachliche Erstprüfung beantwortet vier konkrete Fragen:
- Liegt Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO bereits vor — oder droht sie nur (§ 18 InsO)?
- Liegt parallel oder eigenständig eine Überschuldung nach § 19 InsO vor?
- Welche Sanierungsoptionen sind im aktuellen Stadium noch realistisch (StaRUG, Eigenverwaltung, Schutzschirm)?
- Welche persönlichen Haftungsrisiken sind bereits eingetreten und welche lassen sich noch begrenzen?
Die Antworten auf diese vier Fragen reichen in der Regel aus, um eine geordnete Handlungsempfehlung zu geben — und damit die wesentliche Funktion eines Erstgesprächs zu erfüllen: Ordnung in eine Lage zu bringen, in der seit Wochen keine mehr war.
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