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Kurz erklärt: Wenn Ihre Firma zahlungsunfähig oder überschuldet ist, sind Sie verpflichtet, binnen 3 Wochen Insolvenz anzumelden. Mit der rechtzeitigen Beratung lassen sich Risiken reduzieren und unangenehme Folgen vermeiden.

„Nicht hoffen, sondern handeln!“ Wer bei drohender Insolvenz abwartet oder unkoordiniert handelt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen – wer dokumentiert, ehrlich ist und rechtzeitig Rat einholt, schützt sich.

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten geraten viele Unternehmer, insbesondere Geschäftsführer kleiner und mittelständischer Unternehmen, in Situationen, die strafrechtlich relevant werden können – oft ohne es zu merken. Das Insolvenzrecht enthält nicht nur zivilrechtliche Haftungsrisiken, sondern auch strafrechtliche Vorschriften, die bei Pflichtverletzungen greifen. Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten strafrechtlichen Delikte im Zusammenhang mit einer Insolvenz auf und gibt praxisnahe Tipps, wie man sich  effektiv davor schützen kann.

 Strafrechtlich relevante Delikte im Insolvenzumfeld

1. Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO)
Der häufigste strafrechtliche Vorwurf ist die Insolvenzverschleppung. Diese droht allerdings nur den Gesellschaftsformen, bei denen keine natürlichen Personen mit ihrem Privatvermögen haften, demnach v. a. GmbH, eG und AG. Die Geschäftsleitung von solchen Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder 6 Wochen nach Feststellung der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird dieser Pflicht nicht oder verspätet nachgekommen, liegt eine Straftat vor – mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren, in schweren Fällen auch mehr. Außerdem ist wichtig anzumerken, dass nicht die juristische Person – also z. B. die GmbH – strafrechtlich verantwortlich gemacht wird, sondern die handelnden Personen, insbesondere der Geschäftsführer. Denn ihm obliegt die oben genannte Pflicht der Antragsstellung.

 Praxis-Tipp:
Führen Sie regelmäßig eine Liquiditätsvorschau durch und holen Sie bei ernsthaften Zahlungsengpässen frühzeitig fachlichen Rat ein – spätestens wenn Löhne, Mieten oder Steuern nicht mehr zuverlässig bezahlt werden können. Oft handelt es entgegen der Annahme der Geschäftsleitung nicht nur um eine temporäre Krise, sondern um eine Situation mit konkretem Handlungsbedarf.

2. Bankrott (§§ 283 ff. StGB)
Der Straftatbestand des Bankrotts betrifft u. a. Fälle, in denen kurz vor der Insolvenz Vermögenswerte beiseitegeschafft, unbrauchbar gemacht oder wissentlich unvollständige Buchführung geführt wird. Auch das Verheimlichen von Vermögensgegenständen oder das Fälschen von Bilanzen kann hierunter fallen.

 Praxis-Tipp:
Achten Sie stets auf eine ordnungsgemäße Buchführung – auch bei kleineren Betrieben. Nutzen Sie Softwarelösungen oder Steuerberater und dokumentieren Sie alle Vermögensverfügungen genau. Manipulationen an der Buchhaltung sind kein Kavaliersdelikt.

3. Verletzung der Buchführungspflicht (§ 283b StGB)
Wer als Kaufmann gesetzlich verpflichtet ist, Bücher zu führen, und dies grob fahrlässig oder vorsätzlich unterlässt, macht sich strafbar. Dies gilt vor allem für Kapitalgesellschaften. Die Vorschrift soll Transparenz für Gläubiger und Insolvenzverwalter sichern.

 Praxis-Tipp:
Auch bei wenig Zeit: Auf Buchhaltung und Belegführung darf nie verzichtet werden. Lassen Sie die Buchführung regelmäßig durch eine externe Stelle (z. B. Steuerberater) prüfen.

4. Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
Wer kurz vor der Insolvenz bestimmten Gläubigern Vorteile verschafft (z. B. durch bevorzugte Zahlungen oder Sicherheiten), kann sich wegen Gläubigerbegünstigung strafbar machen – insbesondere, wenn andere Gläubiger benachteiligt werden. Das besondere Risiko dieses Straftatbestandes ergibt sich v. a. daraus, dass er bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht werden kann und somit vielen die Strafbarkeit ihres Handelns unbekannt ist. Viele Unternehmer zahlen in der Krise zuerst „den wichtigsten Lieferanten“, „den Steuerberater“ oder „denjenigen, der am lautesten drängt“. Was gut gemeint ist, kann jedoch schnell als Begünstigung eines einzelnen Gläubigers ausgelegt werden – zum Nachteil der Gesamtheit der Gläubiger.

 Praxis-Tipp:
Vermeiden Sie in der Krise Einzelverhandlungen mit „Lieblingsgläubigern“. Ziehen Sie bei Zahlungsunfähigkeit sofort einen Anwalt oder Berater hinzu, um eine gleichmäßige Gläubigerbehandlung zu gewährleisten.

5. Betrug, Untreue und Steuerhinterziehung
In manchen Fällen wird Geschäftsführern auch Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB) oder Steuerhinterziehung (§ 370 AO) vorgeworfen, z. B. bei Täuschungen gegenüber Banken oder dem Finanzamt.

 Praxis-Tipp:
Keine Versprechungen machen, die objektiv nicht haltbar sind – etwa gegenüber Banken oder Investoren. Seien Sie bei Umsatz- oder Liquiditätsprognosen immer realistisch und belegbar. Lügen oder Manipulationen führen schnell zu Strafanzeigen.

Fazit

Die strafrechtlichen Haftungsrisiken im Insolvenzrecht sind ernst zu nehmen – auch für kleinere Unternehmen oder Selbstständige. Besonders tückisch ist, dass viele Delikte bereits vor dem formellen Insolvenzantrag verwirklicht werden können. Der beste Schutz ist: rechtzeitig handeln, dokumentieren, professionellen Rat einholen – und niemals aus Unsicherheit oder Hoffnung auf Besserung zögern. Insolvenz ist kein persönliches Versagen, aber verspätetes oder falsches Handeln kann strafbar sein. Deswegen kommt der beste Tipp nun zuletzt:

Lieber frühzeitig zum Rechtsanwalt.  

Häufige Fragen (FAQ)

Was passiert, wenn ich keine Insolvenz anmelde?

Als Geschäftsführer haften Sie persönlich – z. B. für verspätete Zahlungen oder neue Verträge. Die Staatsanwaltschaft kann wegen Insolvenzverschleppung ermitteln.

Darf ich bei Insolvenzreife noch Zahlungen leisten?

Davon ist ausdrücklich abzuraten. Die Folgen von unüberlegten Zahlungen können massiv sein. Natürlich „kommt es darauf an“ aber grundsätzlich wollen solche Zahlungen äußerst gut abgewogen sein. Im allgemeinen wird kurzfristig ein Gutachter oder vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kann dann solche Zahlungen in den meisten Fällen entscheiden und genehmigen.

Darf ich noch an Freunde zahlen?

Die Bevorzugung eines Gläubigers ist Insolvenzzweckwidrig, verstößt gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, ist strafbar und macht den Schuldner nur erpressbar. Ein klares Nein


Ihre Ansprechpartner – persönlich, diskret, erfahren

Alexander Schoeppe, Rechtsanwalt
Insolvenzrecht & Unternehmenssanierung, Regensburg 

„Ich helfe Unternehmern, Klarheit in der Krise zu gewinnen – mit rechtlicher Sicherheit und realistischen Lösungen.“

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