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Solange ich zahlen kann, ist alles in Ordnung.“ – Der gefährlichste Irrtum der ganzen Serie.

Was Insolvenzreife wirklich bedeutet

Zahlungsunfähig ist eine Gesellschaft, wenn sie ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann (§ 17 InsO). Die Rechtsprechung hat daraus eine rechnerische Größe gemacht: Kann eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr der fälligen Verbindlichkeiten nicht binnen drei Wochen geschlossen werden, liegt regelmäßig Zahlungsunfähigkeit vor – nicht bloß eine vorübergehende Zahlungsstockung. Das Gefühl, „es geht schon noch“, spielt in dieser Rechnung keine Rolle.

Der zweite Grund ist leiser: Überschuldung (§ 19 InsO). Sie liegt vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine überwiegend wahrscheinliche Fortbestehensprognose für die nächsten zwölf Monate besteht. Viele Geschäftsführer prüfen das nie – weil es im Tagesgeschäft nicht sichtbar wird.

Die Frist, die keine Überlegungsfrist ist

Ab Eintritt der Insolvenzreife läuft die Antragspflicht des § 15a InsO: ohne schuldhaftes Zögern, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung. Diese Fristen sind Höchstfristen für konkrete Sanierungsbemühungen – keine Bedenkzeit. Wer sie verstreichen lässt, haftet den Gläubigern und macht sich strafbar.

Der entscheidende Punkt: Der Stichtag entsteht aus den Zahlen, nicht aus der Wahrnehmung. Er wartet nicht auf den Jahresabschluss, der Monate später kommt. Wer die Insolvenzreife erst beim Steuerberatertermin entdeckt, entdeckt sie in aller Regel zu spät – die Haftung ist dann bereits gewachsen.

Die bessere Entscheidung

Führen Sie eine rollierende Liquiditätsplanung über mindestens dreizehn Wochen. Bei ersten Anzeichen einer Lücke: Stichtagsprüfung durchführen und schriftlich dokumentieren – sie ist der Beweis, dass Sie Ihre Pflichten ernst genommen haben, und die Grundlage jeder Sanierung.