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„Mein Geld hole ich mir einfach zurück.“ – Außerhalb der Krise stimmt das. In der Krise wird es zur Anfechtungsfalle.

Der Rangplatz, den das Gesetz zuweist

Viele Gesellschafter-Geschäftsführer stützen ihre GmbH in schwierigen Phasen mit eigenem Geld – als Darlehen, weil das flexibler wirkt als eine Kapitalerhöhung. Das Gesetz ordnet diese Finanzierung jedoch klar ein: In der Insolvenz sind Forderungen aus Gesellschafterdarlehen nachrangig (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO). Sie werden erst bedient, wenn alle anderen Gläubiger vollständig befriedigt sind – praktisch also fast nie.

Das ist keine Bosheit des Gesetzgebers, sondern Systematik: Wer als Gesellschafter die Chancen des Unternehmens hält, soll in der Krise nicht mit den Gläubigern um die Reste konkurrieren.

Die Rückzahlung, die zurückkommt

Gefährlicher als der Nachrang ist die Anfechtung: Hat die Gesellschaft ein Gesellschafterdarlehen im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag zurückgezahlt, kann der Insolvenzverwalter die Rückzahlung anfechten und das Geld zurückfordern (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) – ohne dass es auf eine Krise im Zahlungszeitpunkt ankäme. Für Sicherheiten, die die Gesellschaft für das Darlehen bestellt hat, gilt sogar eine Zehnjahresfrist.

„Mein Geld“ ist also nur außerhalb des Jahresfensters wirklich Ihres. Wer sich in der beginnenden Krise sein Darlehen zurücküberweist, verschafft sich kein Geld, sondern eine künftige Rückzahlungspflicht – mit dem Insolvenzverwalter als Absender. Ausnahmen bestehen für nicht geschäftsführende Kleingesellschafter mit höchstens zehn Prozent Beteiligung und für bestimmte Sanierungsbeteiligungen; für den typischen Gesellschafter-Geschäftsführer greifen sie nicht.

Die bessere Entscheidung

LTreffen Sie Finanzierungsentscheidungen bewusst: Darlehen oder Eigenkapital, dokumentiert und beraten. Und in der Krise gilt: keine Rückzahlung an sich selbst ohne vorherige rechtliche Prüfung – die Überweisung von heute ist sonst die Anfechtung von morgen.