Drei Jahrzehnte, drei Milliardenfälle, ein Systemfehler – und was Geschäftsführer daraus für die eigene Finanzierung lernen sollten.
„Milliardenbetrug ist die Geschichte eines genialen Täters.“ – Der Denkfehler, um den es hier geht.
Im Februar 2000 flog mit FlowTex der bis dahin größte Wirtschaftsbetrug der deutschen Nachkriegsgeschichte auf. Sechs Jahre zuvor war die Balsam AG an fingierten Forderungen in Milliardenhöhe zerbrochen, 2021 kollabierte der Greensill-Komplex. Die Erzählung ist jedes Mal dieselbe: das Genie des Täters, die Leichtgläubigkeit der Finanzierer. Diese Erzählung ist bequem – und sie ist falsch. Wer dreimal in drei Jahrzehnten dasselbe Schadensbild sieht, blickt nicht auf drei Einzelfälle. Er blickt auf einen Systemfehler.
Was verbindet Balsam, FlowTex und Greensill?
So verschieden Bohrmaschinen, Sportbodenforderungen und Lieferkettenfinanzierungen sind – die Anatomie der drei Fälle ist identisch: Ein Vermögenswert, dessen Existenz und Zuordnung kein Außenstehender verlässlich prüfen konnte, wurde gegenüber mehreren Finanzierern zugleich zu Geld gemacht. FlowTex verkaufte über 3.000 Bohrsysteme an Leasinggesellschaften und Banken und mietete sie zurück – gebaut waren nur wenige Hundert; derselbe kleine Bestand wurde Prüfern mit wechselnden Kennzeichnungen vorgeführt. Balsam verkaufte fingierte Forderungen an seine Factoringgesellschaft. Bei Greensill ließ sich die Existenz erheblicher Teile des bilanzierten Forderungsbestands am Ende schlicht nicht mehr nachweisen. Auf der Verliererseite standen jedes Mal dieselben Akteure: Leasing- und Factoringgesellschaften und die hinter ihnen stehenden Banken.
Warum konnte niemand den Betrug erkennen?
Weil es das Werkzeug dafür nicht gibt. Grundstücke stehen im Grundbuch – wer ein Haus doppelt beleihen will, scheitert am Register. Für Maschinen, Fahrzeuge und Anlagen existiert in Deutschland bis heute kein vergleichbares Verzeichnis. Ob ein Objekt bereits sicherungsübereignet ist, ob es überhaupt existiert, ob es zugleich die Sicherheit eines Konkurrenten ist: Kein Finanzierer kann das verlässlich prüfen. Millionenwerte auf Rädern zirkulieren unsichtbar. Die Lehre des FlowTex-Falles ist seit einem Vierteljahrhundert bekannt – und seit einem Vierteljahrhundert nicht gezogen: Ohne Registerpublizität ist die Mehrfachmobilisierung identischer Objekte technisch trivial.
Leasing im „KWG light“: Finanzierung ohne Bankenpuffer
Der zweite Baustein ist regulatorisch. Leasinggesellschaften sind seit 2009 zwar erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungsinstitute unter BaFin-Aufsicht (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 KWG) – die harten Bankenregeln gelten für sie jedoch nicht: kein regulatorisches Eigenkapital, keine Liquiditätspuffer, wie Banken sie für dieselben Risiken vorhalten müssen. Das hat nachvollziehbare Gründe, denn Leasinggeber nehmen keine Einlagen entgegen. Nur: Kreditrisiko und Fristentransformation tragen sie der Sache nach genauso wie eine Bank – ohne deren Puffer.
Gleichzeitig haben die Basel-Regelwerke die klassische Handels- und Investitionsfinanzierung in den Bankbilanzen so verteuert, dass erhebliche Teile dieses Geschäfts genau dorthin abgewandert sind. Rund ein Viertel der deutschen Ausrüstungsinvestitionen läuft heute über Leasing. Das Risiko ist nicht verschwunden. Es ist umgezogen – in einen Sektor, der gegen genau die Risiken, an denen von Balsam bis Greensill Milliarden zerbrachen, strukturell nicht gewappnet sein muss.
Was bedeutet die Insolvenz des Leasinggebers für Unternehmen?
Für Leasingnehmer wird die Schieflage des eigenen Finanzierungspartners schnell konkret: Die Betriebsmittel – Maschinen, Fahrzeuge, Anlagen – hängen plötzlich in einer fremden Insolvenzmasse. Der Leasingvertrag besteht zwar in aller Regel fort, insbesondere wenn das Objekt refinanziert ist (§ 108 Abs. 1 Satz 2 InsO). Aber im Alltag wird alles kompliziert, was vorher selbstverständlich war: die Herausgabe von Fahrzeugpapieren, die Abwicklung von Kaufoptionen, die Frage, an wen überhaupt befreiend gezahlt wird, wenn die Raten an einen Refinanzierer abgetreten sind. Sind Objekte mehrfach übereignet, streiten Sicherungsnehmer mangels Registers jahrelang darüber, wem was gehört. Wer erst reagiert, wenn diese Fragen auf dem Tisch liegen, reagiert zu spät.
Die bessere Entscheidung
Die Bonität des eigenen Finanzierungspartners gehört in dieselbe Beobachtung wie die der wichtigsten Kunden und Lieferanten – Leasing- und Factoringgesellschaften eingeschlossen. Die Vertrags- und Eigentumslage der finanzierten Betriebsmittel sollte dokumentiert und griffbereit sein: Kaufoptionen, Sicherungsabreden, der Verbleib von Briefen und Papieren. Und bei den ersten Krisenzeichen eines Finanzierungspartners sind Rechte und Fristen zu sortieren, bevor ein Insolvenzverwalter die Reihenfolge bestimmt. Wer die Regeln kennt, entscheidet ruhiger.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Leasingvertrag, wenn der Leasinggeber insolvent wird?
Verträge über bewegliche Objekte, deren Anschaffung ein Dritter finanziert hat, bestehen mit Wirkung für die Masse fort (§ 108 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die praktischen Fragen – Zahlungsempfänger, Kaufoption, Papiere – müssen jedoch aktiv geklärt werden.
An wen zahle ich meine Leasingraten in der Insolvenz des Leasinggebers?
Häufig sind die Raten an refinanzierende Banken abgetreten. Vor der nächsten Zahlung sollte geklärt sein, wer forderungsberechtigt ist – sonst droht doppelte Inanspruchnahme.
Bekomme ich Fahrzeugbriefe und Papiere heraus, wenn ich vollständig gezahlt habe?
Der Anspruch besteht, seine Durchsetzung gegen eine Insolvenzmasse oder einen Sicherungsnehmer kann jedoch Zeit und anwaltliche Begleitung erfordern – ein Grund, die Dokumentenlage vorher zu kennen.
Warum gibt es kein Register für Maschinen und Fahrzeuge?
Reformvorschläge für ein digitales Mobiliarregister existieren seit Jahren; umgesetzt sind sie nicht. Bis dahin bleibt die Prüfung von Eigentums- und Sicherungslagen Aufgabe der Vertragsparteien.
