„Das ist nur eine Formalie für den Kredit.“ – Es ist das Gegenteil: der wirksamste Durchgriff auf Ihr Privatvermögen, mit Ihrer eigenen Unterschrift.
Der Durchgriff, den Sie selbst unterschreiben
Alle bisherigen Folgen handelten von Haftung, die das Gesetz anordnet. Diese Folge handelt von Haftung, die Sie vereinbaren. Banken kennen das Trennungsprinzip der GmbH genau – und umgehen es beim Firmenkredit routinemäßig: durch die selbstschuldnerische Bürgschaft des Geschäftsführers (§§ 765 ff. BGB), oft ergänzt um den Verzicht auf die Einrede der Vorausklage. Ergebnis: Die Bank kann Sie sofort und unmittelbar in Anspruch nehmen, ohne zuerst die Gesellschaft zu verklagen.
Daneben stehen der Schuldbeitritt – der Sie zum gleichrangigen Schuldner neben der GmbH macht – und die Grundschuld auf dem Privathaus. Wer solche Erklärungen unterschreibt, hebt seine Haftungsbeschränkung gegenüber diesem Gläubiger vollständig auf. Der Moment der Erkenntnis kommt meist Jahre später: „Moment – ich habe meine Haftungsbeschränkung selbst aufgehoben.“
Verhandelbar ist mehr, als die meisten glauben
Der zweite Denkfehler steckt im Wort „Formalie“: Sicherheiten sind Vertragsbestandteil und damit verhandelbar – vor allem im Neugeschäft und bei guter Verhandlungsposition. Ansatzpunkte: ein Höchstbetrag statt unbegrenzter Haftung, eine Befristung, die Reduzierung der Bürgschaft mit fortschreitender Tilgung, die Begrenzung des Sicherungszwecks auf den konkreten Kredit statt weiter Zweckerklärungen – und eine klare Enthaftungsregel für den Fall des Ausscheidens.
Und wer als Geschäftsführer ausscheidet oder Anteile verkauft, darf einen Punkt nie vergessen: Die Bürgschaft endet nicht automatisch mit dem Amt. Sie endet, wenn sie beendet wird.
Die bessere Entscheidung
Unterschreiben Sie keine Sicherheit als „Formalie“. Verhandeln Sie Höchstbetrag, Zweck und Laufzeit, führen Sie ein persönliches Sicherheitenverzeichnis – und betreiben Sie bei jedem Ausscheiden aktiv Ihre Enthaftung.

